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Was verdient eigentlich ein Bundestagsabgeordneter? Es gibt ein berechtigtes öffentliches Interesse an den finanziellen Verhältnissen von Politikerinnen und Politikern. Aber es gibt auch viele Missverständnisse, die sich um die Einkünfte von Politikern ranken. Auf diesen Seiten können Sie sich informieren welche Einnahmen ein Bundestagsabgeordneter hat.

Abgeordnetenentschädigung

Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Absatz 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Der Betrag der Entschädigung muss der Bedeutung des besonderen Amts des Abgeordneten und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung gerecht werden. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgaben bei der Verabschiedung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977 Rechnung getragen, indem er als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten die Bezüge der Oberbürgermeister kleiner Städte und Gemeinden mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern sowie die der einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes gewählt hat. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt ab 1. Januar 2009 7 668 Euro. Die Abgeordneten erhalten keine jährlichen Sonderzahlungen. Ihre Abgeordnetenentschädigung ist einkommensteuerpflichtig.

Kostenpauschale

Die steuerfreie Kostenpauschale für die Abgeordneten soll die durch die Ausübung des Mandats entstehenden Aufwendungen abdecken. Hierzu zählen Ausgaben für die Einrichtung und Unterhaltung eines oder mehrerer Wahlkreisbüros, für Fahrten im Wahlkreis und für die Wahlkreisbetreuung. Aus der Kostenpauschale bestreitet der Abgeordnete auch die Ausgaben für die Zweitwohnung in Berlin. Die Pauschale wird jährlich zum 1. Januar an die Lebenshaltungskosten angepasst und beträgt derzeit 3.868 Euro monatlich. Kosten, die darüber hinausgehen, können nicht steuerlich abgesetzt werden, denn es gibt für den Abgeordneten keine “Werbungskosten”.

Mitarbeiter

Ein Abgeordneter kann seine Mandatsaufgaben nicht allein bewältigen. Deshalb stehen ihm für Mitarbeiter monatlich 14.712 Euro (Arbeitnehmerbrutto) zur Verfügung. Diese Summe erhält der Abgeordnete nicht selbst, sondern die Bundestagsverwaltung bezahlt die von den Abgeordneten eingestellten Mitarbeitern unmittelbar. Mitarbeiter, die mit dem Abgeordneten verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sind hiervon ausgenommen. Ihr Gehalt müsste der Abgeordnete selbst zahlen.

Reisekosten

Wenn ein Abgeordneter eine Dienstreise unternimmt, trägt der Bundestag die Kosten, genau wie ein Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter auf Geschäftsreise schickt. Fahrten in Ausübung seines Mandats – zum Beispiel im Wahlkreis – muss der Abgeordnete hingegen selbst aus der Kostenpauschale bezahlen. Eine Ausnahme gilt für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG. Hier stellt der Bundestag eine Netzkarte zur Verfügung, die für das Mandat, nicht aber privat genutzt werden darf.

Altersentschädigung

Die Altersentschädigung ist Bestandteil der Entschädigung, die den Abgeordneten nach dem Grundgesetz zusteht. Die den Abgeordneten gewährte Altersentschädigung stellt seit dem 1. Januar 2008 keine Vollversorgung mehr dar. Sie schließt lediglich die Lücke in der Altersversorgung, die für Abgeordnete dadurch entsteht, dass sie im Parlament tätig sind und dafür auf eine andere, eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten müssen. Denn für die Abgeordneten werden während der Mandatszeit keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Um ihrem Charakter als Lücken füllende Versorgung gerecht zu werden, wird die Altersentschädigung seit dem 1. Januar 2008 bereits nach einem Jahr der Mitgliedschaft gewährt. Vorher gab es eine Wartezeit von acht Jahren. Nach dem ersten Jahr beträgt sie 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und steigt mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft um 2,5 Prozent an. Der seit dem 1. Januar 2008 verringerte Höchstbetrag liegt bei 67,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und wird erst nach 27 – statt bisher 23 – Mitgliedsjahren erreicht.

Nebentätigkeiten

Seit Juli 2007 veröffentlicht der Deutsche Bundestag auf seiner Internetseite die Angaben der Abgeordneten über ihre Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat. Diese müssen dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden. So sieht es das Abgeordnetengesetz vor.

Dr. Lutz Knopek hat keine anzeigepflichtigen Einkünfte neben dem Mandat.